OLG München - Beschluss vom 21.10.2016
34 Wx 331/16
Normen:
BGB § 2270 Abs. 1; BGB § 2271 Abs. 1; GBO § 22 Abs. 1; GBO § 35 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2017, 1010
NJW 2017, 8
NJW-RR 2017, 522
NotBZ 2017, 236
Vorinstanzen:
AG München, vom 16.08.2016

Erfordernis der Vorlage eines Erbscheins zur Grundbuchberichtigung bei Konkurrenz zwischen einem gemeinschaftlichen öffentlichen und einem später errichteten privatschriftlichen Testament

OLG München, Beschluss vom 21.10.2016 - Aktenzeichen 34 Wx 331/16

DRsp Nr. 2016/17780

Erfordernis der Vorlage eines Erbscheins zur Grundbuchberichtigung bei Konkurrenz zwischen einem gemeinschaftlichen öffentlichen und einem später errichteten privatschriftlichen Testament

GBO §§ 22, 35 Abs. 1 Der Vorlage eines Erbscheins zur Grundbuchberichtigung bedarf es trotz Konkurrenz zwischen einem gemeinschaftlichen öffentlichen Testament und einer später errichteten eigenhändigen Verfügung von Todes nicht, wenn auch das Nachlassgericht in einem Erbscheinsverfahren nur auf die Zweifelsregelung des § 2270 Abs. 2 BGB zurückgreifen könnte.

Tenor

Auf die Beschwerde des Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts München - Grundbuchamt - vom 16. August 2016 aufgehoben.

Normenkette:

BGB § 2270 Abs. 1; BGB § 2271 Abs. 1; GBO § 22 Abs. 1; GBO § 35 Abs. 1;

Gründe

I.

Im Wohnungsgrundbuch ist seit 1997 die am 16.1.2015 verstorbene Frau Dr. M. H. noch als Eigentümerin eines Miteigentumsanteils verbunden mit dem Sondereigentum an einer Wohnung eingetragen. Am 13.7.2015 hat der Beteiligte, Ehemann der Verstorbenen, Grundbuchberichtigung durch Eigentumsumschreibung auf ihn als Alleineigentümer beantragt. Er hat dazu die notariell beglaubigte Kopie der Eröffnungsniederschrift des Amtsgerichts samt ebenfalls notariell beglaubigter Ablichtungen folgender eröffneter Verfügungen vorgelegt:

a) Gemeinschaftliches notarielles Testament vom 23.11.1973,