BGH - Beschluß vom 18.09.1991
IV ZB 14/90
Normen:
BGB § 2249, § 2250 ; BeurkG § 7, § 13, § 27 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 2249 Abs. 1 Satz 6 Erblasser-Unterschrift 1
BGHR BGB § 2249 Abs. 6 Erblasser-Unterschrift 1
BGHR BGB § 2250 Abs. 3 Satz 2 Bedachter Zeuge 1
BGHR BGB § 2250 Abs. 3 Satz 2 Genehmigung 1
BGHR BeurkG § 7 Nr. 1 Nottestament 1
BGHZ 115, 169
DB 1992, 137
DRsp I(174)257b-c
DRsp I(174)263Nr.3
DRsp-ROM Nr. 1993/1083
FamRZ 1991, 1427
MDR 1991, 1174
NJW 1991, 3210
Rpfleger 1991, 1505
Rpfleger 1991, 505
WM 1991, 1851

Erfordernisse an die Wirksamkeit eines Nottestaments; Unterschrift durch den Alleinerben neben anderen

BGH, Beschluß vom 18.09.1991 - Aktenzeichen IV ZB 14/90

DRsp Nr. 1992/556

Erfordernisse an die Wirksamkeit eines Nottestaments; Unterschrift durch den Alleinerben neben anderen

»1. Zu den zwingenden Erfordernissen für ein wirksames Nottestament gehört es, daß die Niederschrift über die Erklärung des Erblassers diesem vorgelesen und von ihm genehmigt und unterschrieben wird. Unterschreibt der Erblasser nach dem Vorlesen und Genehmigen ein anderes Schriftstück, dann reicht das, selbst wenn es von dem vorgelesenen abgeschrieben ist, nicht aus. 2. Trägt die Niederschrift über die Errichtung eines Nottestaments die Unterschrift von drei Zeugen, deren Mitwirkung rechtlich unbedenklich ist, dann ist das Testament nicht deshalb unwirksam, weil außerdem auch der zum Alleinerben Eingesetzte unterschreibt.«

Normenkette:

BGB § 2249, § 2250 ; BeurkG § 7, § 13, § 27 ;

I. Die Erblasserin Witwe J. P. starb am 24. September 1989. Sie hinterließ keine eigenen Abkömmlinge und war in den letzten zwei Wochen vor ihrem Tode von dem Beteiligten zu 1) und seiner Freundin E. F. gepflegt worden.