BGH - Urteil vom 14.11.1984
IVa ZR 179/82
Normen:
BGB § 242 ;
Fundstellen:
MDR 1985, 557
NJW 1986, 423
Vorinstanzen:
OLG München (Augsburg),
LG Augsburg,

Erfüllung des Auskunftsanspruchs

BGH, Urteil vom 14.11.1984 - Aktenzeichen IVa ZR 179/82

DRsp Nr. 1996/6038

Erfüllung des Auskunftsanspruchs

»Der Auskunftspflichtige kann nicht Erfüllung geltend machen, wenn er die von ihm erteilte Auskunft als unrichtig widerrufen hat.«

Normenkette:

BGB § 242 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstückes in M. auf dem sich eine Lagerhalle mit Anschlußgleis und LKW-Verladerampe befindet. Er hatte bei der Beklagen zu 2), einer Stadtsparkasse, deren Vorstand der Beklagte zu 1) angehört, bis Anfang des Jahres 1980 Schulden in Höhe von über 7 Mio. DM. Neben anderen Sicherheiten für diese Schulden trat er mit Erklärung vom 29. Juli 1976 seine künftigen Mietansprüche aus diesem Grundstück an die Beklagte zu 2) ab. Mit Vertrag vom 13.15. Juni 1977 vermietete der Kläger dieses Grundstück bis 15. September 1980 an die Firma Anker Umschlags- und Speditionsgesellschaft mbH in Minden; es wurde vereinbart, daß sich das Vertragsverhältnis jeweils um ein Jahr verlängern solle, wenn es nicht sechs Monate vor Ablauf gekündigt werden. Am 1. Juli 1977 wurde das Mietverhältnis durch eine Nachtragsvereinbarung auf weitere Räume erstreckt.