BFH - Urteil vom 17.12.2009
III R 101/06
Normen:
EStG § 15 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 26.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 394/04

Erheblichkeit der für die Veräußerung von Immobilien bestehenden persönlichen oder finanziellen Beweggründe für eine Zuordnung zum gewerblichen Grundstückshandel bzw. zur Vermögensverwaltung; Widerlegung einer durch Veräußerung von mehr als drei Objekten innerhalb von ca. fünf Jahren indizierteVeräußerungsabsicht beim Erwerb eines Grundstücks durch objektive Umstände oder durch Erklärung des Steuerpflichtigen über seine Absichten

BFH, Urteil vom 17.12.2009 - Aktenzeichen III R 101/06

DRsp Nr. 2010/4645

Erheblichkeit der für die Veräußerung von Immobilien bestehenden persönlichen oder finanziellen Beweggründe für eine Zuordnung zum gewerblichen Grundstückshandel bzw. zur Vermögensverwaltung; Widerlegung einer durch Veräußerung von mehr als drei Objekten innerhalb von ca. fünf Jahren indizierteVeräußerungsabsicht beim Erwerb eines Grundstücks durch objektive Umstände oder durch Erklärung des Steuerpflichtigen über seine Absichten

Die persönlichen oder finanziellen Beweggründe für die Veräußerung von Immobilien sind für die Zuordnung zum gewerblichen Grundstückshandel oder zur Vermögensverwaltung unerheblich; dies gilt auch für wirtschaftliche Zwänge wie z.B. Druck der finanzierenden Bank und Androhung von Zwangsmaßnahmen. Die --durch die Veräußerung von mehr als drei Objekten innerhalb von etwa fünf Jahren indizierte-- (zumindest) bedingte Veräußerungsabsicht beim Erwerb kann nur durch objektive Umstände widerlegt werden, nicht aber durch Erklärungen des Steuerpflichtigen über seine Absichten. In Betracht kommen vornehmlich Gestaltungen des Steuerpflichtigen in zeitlicher Nähe zum Erwerb, die eine spätere Veräußerung wesentlich erschweren oder unwirtschaftlicher machen.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 2;

Gründe

I.