FG Hessen - Urteil vom 02.12.2008
5 K 1509/07
Normen:
AO § 191; AnfG § 4; AnfG § 1; BGB § 2096;
Fundstellen:
EFG 2009, 898

Erlass eines erneuten Duldungsbescheides wegen Steuerschulden - Anfechtung; Grundstücksübertragung; Duldungsbescheid; Entgeltlichkeit; Treu und Glauben

FG Hessen, Urteil vom 02.12.2008 - Aktenzeichen 5 K 1509/07

DRsp Nr. 2009/10749

Erlass eines erneuten Duldungsbescheides wegen Steuerschulden - Anfechtung; Grundstücksübertragung; Duldungsbescheid; Entgeltlichkeit; Treu und Glauben

1. Die ersatzlose Aufhebung eines Duldungsbescheides schließt den erneuten Erlass eines Duldungsbescheides nach Ausübung des Anfechtungsrechts nach § 4 Anfechtungsgesetz nicht aus. 2. Hat der Empfänger der Leistung mit Einwilligung des Zuwendenden die Gegenleistung an einen Dritten erbracht, liegt eine gleichwertige Gegenleistung im Sinne des § 4 Anfechtungsgesetz nur vor, wenn sich die Zuwendung an den Dritten gleichwohl in einer Vermögensmehrung bei dem Zuwendenden ausgewirkt hat.

Normenkette:

AO § 191; AnfG § 4; AnfG § 1; BGB § 2096;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist es streitig, ob der Kläger für Steuerschulden seiner Ehefrau (EF) durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden kann.