OLG München - Beschluss vom 09.07.2008
31 Wx 3/08
Normen:
BGB § 2199; BGB § 2200; BGB § 2237;
Fundstellen:
DNotZ 2009, 71
FGPrax 2008, 212
FamRZ 2008, 2153
NJW-RR 2008, 1690
OLGReport-München 2008, 749
ZEV 2008, 532
Vorinstanzen:
LG Würzburg, vom 26.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 2752/07
AG Kitzingen, - Vorinstanzaktenzeichen VI 0178/92

Erlassung des Testamentsvollstreckers wegen Pflichtverletzungen bei der Verwaltungsvollstreckung; Auslegung der Ermächtigung des Testamentsvollstreckers zur Ernennung eines Nachfolgers

OLG München, Beschluss vom 09.07.2008 - Aktenzeichen 31 Wx 3/08

DRsp Nr. 2008/15166

Erlassung des Testamentsvollstreckers wegen Pflichtverletzungen bei der Verwaltungsvollstreckung; Auslegung der Ermächtigung des Testamentsvollstreckers zur Ernennung eines Nachfolgers

1. Entlassung eines Testamentsvollstreckers wegen Pflichtverletzungen bei der Verwaltungsvollstreckung und daraus resultierendem berechtigten Misstrauen in die unparteiliche Amtsführung. 2. Die Auslegung einer testamentarisch verfügten Ermächtigung des Testamentsvollstreckers, einen Nachfolger zu ernennen, kann ergeben, dass die Ermächtigung dann nicht gelten soll, denn der Testamentsvollstrecker wegen Pflichtverletzungen bei der Ausübung seines Amtes entlassen wird.

Normenkette:

BGB § 2199; BGB § 2200; BGB § 2237;

Gründe:

I.

a) Die Erblasserin ist am xxx1992 im Alter von 84 Jahren verstorben. Sie wurde ausweislich des am 7.10.1992 durch das Amtsgericht Kitzingen erteilten Erbscheins von den Beteiligten zu 1 bis 3 sowie von E. St. zu je 1/4 beerbt. Die Erbscheinserteilung erfolgte aufgrund des von der Erblasserin am 6. 3. 1991 errichteten notariellen Einzeltestaments, welches neben der vorgenannten Erbeinsetzung - soweit für das vorliegende Verfahren von Belang - folgende Regelungen enthält:

§ 4 Vermächtnisse:

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