BGH - Urteil vom 19.09.1989
XI ZR 103/88
Normen:
BGB §§ 133, 157, 666, 667, § 1922 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1990, 131
WM 1989, 1813

Erlöschen von Auskunfts-, Rechenschafts- und Herausgabeansprüchen aufgrund Verfügung des Erblassers

BGH, Urteil vom 19.09.1989 - Aktenzeichen XI ZR 103/88

DRsp Nr. 1999/10710

Erlöschen von Auskunfts-, Rechenschafts- und Herausgabeansprüchen aufgrund Verfügung des Erblassers

Hat der spätere Erblasser in einer Generalvollmacht bestimmt, daß der von ihm Beauftragte nur ihm höchstpersönlich Rechenschaft schulde und dies nach seinem Ableben zu respektieren sei, so erlöschen etwaige Auskunfts-, Rechenschafts- und Herausgabeansprüche mit seinem Tod, sie gehen nicht auf seine Erben über.

Normenkette:

BGB §§ 133, 157, 666, 667, § 1922 Abs. 1 ;
Fundstellen
NJW-RR 1990, 131
WM 1989, 1813