FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 15.09.2011
4 K 1781/09
Normen:
ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 1;; BGB § 2047; BGB § 2048; BGB § 779 Abs.1;
Fundstellen:
FamRZ 2012, 586

Ermittlung der Erbquote bei Vergleich zwischen den Miterben, wenn vom Inhalt des Vergleiches abweichender Erbschein erteilt wurde

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.09.2011 - Aktenzeichen 4 K 1781/09

DRsp Nr. 2012/9838

Ermittlung der Erbquote bei Vergleich zwischen den Miterben, wenn vom Inhalt des Vergleiches abweichender Erbschein erteilt wurde

1. Weicht der Erbschein von einem Vergleich der Miterben über den Nachlass ab, so ist der Vergleich für die Ermittlung der Erbquote maßgeblich. 2. Bei einem Streit zwischen den Miterben über den Umfang der Nachlassbeteiligung ist die Erbquote aus dem Verkehrswertverhältnis der zugewiesenen Vermögensgegenstände zu dem übrigen Nachlass abzuleiten. In einem Vergleich getroffene Verteilungsabreden zwischen den Miterben sind nur beachtlich, wenn und soweit sie die Erbquote beeinflussen.

Normenkette:

ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 1;; BGB § 2047; BGB § 2048; BGB § 779 Abs.1;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist strittig, ob bei der Ermittlung der festzusetzenden Erbschaftsteuer von der im Erbschein ausgewiesenen Erbquote oder von der in einem Erbvergleich getroffenen Auseinandersetzungsvereinbarung auszugehen ist.

Die am 4. März 2006 verstorbene Erblasserin (Blatt 2 ErbSt-A) vermachte im handschriftlichen Testament vom 30. Oktober 2003 (Blatt 48 ErbSt-A ihr "Bar- und Sparvermögen" in Höhe eines Anteils von 1/3 dem Kläger, ihrem Neffen (Blatt 88 ErbSt-A) und in Höhe eines Anteils von 2/3 Herrn H. W., ihrem Lebensgefährten (Blatt 42 PA). Herr G. B. sollte ihr Hausgrundstück in N erhalten.