BFH - Urteil vom 13.09.2023
II R 49/21
Normen:
ErbStG § 13a Abs. 1 und 2, § 13b Abs. 2 Satz 2, § 13b Abs. 4 Nr. 5 Satz 1 und 4; EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1;
Fundstellen:
BB 2023, 2965
DStR 2023, 2788
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 24.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 2174/19

Ermittlung des gem. § 13b Abs. 2 S. 2 ErbStG begünstigten Vermögens bei HandelsunternehmenAbzugsfähigkeit betrieblich veranlasster Schulden von den berücksichtigungsfähigen Finanzmitteln

BFH, Urteil vom 13.09.2023 - Aktenzeichen II R 49/21

DRsp Nr. 2023/16606

Ermittlung des gem. § 13b Abs. 2 S. 2 ErbStG begünstigten Vermögens bei Handelsunternehmen Abzugsfähigkeit betrieblich veranlasster Schulden von den berücksichtigungsfähigen Finanzmitteln

§ 13b Abs. 2 Satz 2 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) ist dahingehend auszulegen, dass bei Handelsunternehmen, deren begünstigungsfähiges Vermögen aus Finanzmitteln im Sinne des § 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG besteht und nach seinem Hauptzweck einer Tätigkeit im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes dient, für den dort verankerten sogenannten 90 %-Einstiegstest die betrieblich veranlassten Schulden von den Finanzmitteln in Abzug zu bringen sind.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 24.11.2021 - 3 K 2174/19 Erb aufgehoben.

Der Schenkungsteuerbescheid vom 20.04.2023 wird dahingehend geändert, dass die Schenkungsteuer auf 0 € festgesetzt wird.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

ErbStG § 13a Abs. 1 und 2, § 13b Abs. 2 Satz 2, § 13b Abs. 4 Nr. 5 Satz 1 und 4; EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) erwarb von ihrem Vater durch notariell beurkundeten Vertrag vom 07.03.2017 schenkweise alle Anteile an der GmbH, einem pharmazeutischen Handelsunternehmen mit Tätigkeit in Vertrieb und Forschung.