BayObLG - Beschluß vom 16.05.1988
BReg 1 Z 47/87
Normen:
BGB §§ 133, 2069, 2084, 2096 ;
Fundstellen:
NJW 1988, 2744
Vorinstanzen:
LG Augsburg, - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 861/87
AG Augsburg, - Vorinstanzaktenzeichen VI 2775/86

Ermittlung des hypothetischen Erblasserwillens im Wege ergänzender Testamentsauslegung

BayObLG, Beschluß vom 16.05.1988 - Aktenzeichen BReg 1 Z 47/87

DRsp Nr. 1998/3714

Ermittlung des hypothetischen Erblasserwillens im Wege ergänzender Testamentsauslegung

1. Die Ermittlung des hypothetischen Erblasserwillens im Weg ergänzender Testamentsauslegung setzt voraus, daß dieser Wille in der Testamentsurkunde wenigstens andeutungsweise zum Ausdruck gekommen ist.2. Setzt der Erblasser seinen Ehegatten als Erben ein und erlebt dieser den Erbfall nicht, so kann schon in dieser Erbeinsetzung ein Anhaltspunkt dafür liegen, daß der Erblasser einen nahen Verwandten des Ehegatten als Ersatzerben eingesetzt hätte, wenn er mit dem Vorversterben des eingesetzten Erben gerechnet haben würde (Fortführung von BayObLGZ 1982, 159).

Normenkette:

BGB §§ 133, 2069, 2084, 2096 ;

Gründe:

I. Am 14.10.1986 verstarb in Augsburg der verwitwete und kinderlose ehemalige kaufmännische Angestellte C (Erblasser) im Alter von 80 Jahren. Verwandte, die zur Zeit seines Todes lebten, wurden nicht festgestellt. Der Beteiligte zu 1 ist ein Neffe seiner am 13.1.1983 verstorbenen Ehefrau ... . Der Nachlaß besteht im wesentlichen aus Bankguthaben in Höhe von rund 46.000 DM.

Der Erblasser hatte folgende eigenhändig geschriebene und unterschriebene letztwillige Verfügung errichtet:

Testament!

Im Falle meines Ablebens bestimme ich als meine einzige und ausschließliche Allein-Erbin meine Ehefrau

Augsburg, 16. Oktober 1972