BGH - Beschluss vom 14.09.2022
IV ZB 34/21
Normen:
BGB § 133; BGB § 1337; BGB § 2197; BGB § 2224;
Fundstellen:
DNotZ 2023, 631
FamRB 2022, 496
FamRZ 2022, 1807
FuR 2023, 102
NotBZ 2023, 22
ZEV 2022, 719
Vorinstanzen:
AG Ludwigslust, vom 21.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 14 F 102/17
OLG Rostock, vom 18.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 10 WF 27/21

Ermittlung des Verhältnisses von postmortaler Vollmacht zu einer vom Erblasser angeordneten Testamentsvollstreckung; Auslegung der Vollmachtsurkunde und der letztwilligen Verfügung unter Berücksichtigung des Erblasserwillens

BGH, Beschluss vom 14.09.2022 - Aktenzeichen IV ZB 34/21

DRsp Nr. 2022/14252

Ermittlung des Verhältnisses von postmortaler Vollmacht zu einer vom Erblasser angeordneten Testamentsvollstreckung; Auslegung der Vollmachtsurkunde und der letztwilligen Verfügung unter Berücksichtigung des Erblasserwillens

Das Verhältnis von postmortaler Vollmacht zu einer vom Erblasser angeordneten Testamentsvollstreckung kann nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall aufgrund einer Auslegung der Vollmachtsurkunde und der letztwilligen Verfügung unter Berücksichtigung des Erblasserwillens ermittelt werden.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Rostock - 1. Familiensenat - vom 18. März 2021 wird auf Kosten der Rechtsbeschwerdeführerin zurückgewiesen.

Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 237.485 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 1337; BGB § 2197; BGB § 2224;

Gründe

I. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer von der Enkeltochter der am 27. April 2020 verstorbenen ursprünglichen Antragstellerin (im Folgenden: Erblasserin) erklärten Antragsrücknahme in einem Güterrechtsverfahren.

In diesem Verfahren begehrte die Erblasserin von ihrem getrenntlebenden Ehemann (im Folgenden: Antragsgegner) die Übertragung von Miteigentumsanteilen an näher beschriebenen Grundstücken, Zahlung und Herausgabe von bestimmten Unterlagen.