FG Brandenburg - Urteil vom 16.12.2003
6 K 2843/02
Normen:
ErbStG § 12 Abs. 3 § 7 Abs. 1 Nr. 1 ; BewG § 146 Abs. 7 § 138 Abs. 1, Abs. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2004, 787

Ermittlung des Verkehrswerts eines Grundstücks bei gemischter Schenkung; Schenkungsteuer

FG Brandenburg, Urteil vom 16.12.2003 - Aktenzeichen 6 K 2843/02

DRsp Nr. 2004/6086

Ermittlung des Verkehrswerts eines Grundstücks bei gemischter Schenkung; Schenkungsteuer

Der Verkehrswert eines Grundstücks kann bei der Ermittlung des für die Erbschaftsteuer maßgeblichen Werts einer gemischten Schenkung mit dem Zweifachen des nach § 12 Abs. 3 ErbStG i.V.m. § 138 Abs. 3, § 146 BewG ermittelten Grundstückswerts bemessen werden.

Normenkette:

ErbStG § 12 Abs. 3 § 7 Abs. 1 Nr. 1 ; BewG § 146 Abs. 7 § 138 Abs. 1, Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Klägerin erhielt von ihrer Tochter eine fremdvermietete Eigentumswohnung im L...-weg 18 in M... mit notariell beurkundetem Vertrag vom 4. November 1999 (Urkundenrollen Nr. 439/199 des Notars A...) unentgeltlich übertragen. In Abteilung III Nr. 3 des Grundbuchs ist eine Grundschuld zugunsten einer Bank über DM 327.000 eingetragen. Zum 1. November 1999 valutierte diese Grundschuld in Höhe von ca. DM 180.000. Die Grundschuld wurde von der Klägerin übernommen.

Das Finanzamt für Verkehrsteuern und Grundbesitz in M... setzte den Grundbesitzwert auf den 4. November 1999 entsprechend den Angaben der Klägerin in ihrer Schenkungsteuererklärung mit Bescheid vom 18. August 2000 auf DM 135.000 fest.