I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim -
Die Klage wird abgewiesen.
2.Auf die Widerklage des Beklagten hin wird festgestellt, dass die Klägerin Erbin (erst) aufgrund der letztwilligen Verfügung des Erblassers G. G. vom 23.06.2008 geworden ist und nicht (schon) aufgrund des Erbvertrages vom 07.02.1977, beurkundet durch das Notariat M., durch Herrn Notar P..
II. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
III. Die Klägerin trägt die Kosten beider Rechtszüge.
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