OLG Karlsruhe - Urteil vom 05.10.2023
19 U 133/19
Normen:
BGB § 133; BGB § 2287 Abs. 1;
Fundstellen:
ZEV 2024, 337
Vorinstanzen:
LG Mannheim, vom 18.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 34/12

Ermittlung des Willens der Vertragsparteien bei der Auslegung von Erbverträgen; Persönliches Näheverhältnis zwischen dem Zuwendungsbegünstigten und dem Vertragsgegner des Erblassers als entscheidend für die Bindungswirkung der Verfügung

OLG Karlsruhe, Urteil vom 05.10.2023 - Aktenzeichen 19 U 133/19

DRsp Nr. 2025/1381

Ermittlung des Willens der Vertragsparteien bei der Auslegung von Erbverträgen; Persönliches Näheverhältnis zwischen dem Zuwendungsbegünstigten und dem Vertragsgegner des Erblassers als entscheidend für die Bindungswirkung der Verfügung

1. In der Regel ist davon auszugehen, dass die Zuwendung zugunsten einer am Abschluss des Erbvertrags beteiligten Person vertragsmäßig getroffen ist, sofern es keine triftigen Gründe gibt, die für das Gegenteil sprechen. 2. Das persönliche Näheverhältnis zwischen dem Zuwendungsbegünstigten und dem Vertragsgegner des Erblassers ist von entscheidender Bedeutung für die Frage nach vertragsmäßiger oder einseitiger Zuwendung.

Tenor

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim - 10 O 34/12 - vom 18. Oktober 2019 im Kostenpunkt aufgehoben und wie folgt abgeändert:

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Auf die Widerklage des Beklagten hin wird festgestellt, dass die Klägerin Erbin (erst) aufgrund der letztwilligen Verfügung des Erblassers G. G. vom 23.06.2008 geworden ist und nicht (schon) aufgrund des Erbvertrages vom 07.02.1977, beurkundet durch das Notariat M., durch Herrn Notar P..

II. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

III. Die Klägerin trägt die Kosten beider Rechtszüge.