BGH - Urteil vom 28.01.1972
V ZR 183/69
Normen:
ZPO § 391 ;
Fundstellen:
DRsp IV(415)44Nr. 2
DRsp IV(415)95e-f
NJW 1972, 584

Erneute Vernehmung eines Zeugen im Berufungsverfahren

BGH, Urteil vom 28.01.1972 - Aktenzeichen V ZR 183/69

DRsp Nr. 1996/14974

Erneute Vernehmung eines Zeugen im Berufungsverfahren

Eine Zeuge, der im ersten Rechtszug uneidlich vernommen und im Berufungsverfahren wieder benannt wurde, muß nicht schon immer dann nochmals vernommen oder beeidigt werden, wenn das erstinstanzliche Urteil wegen inhaltlicher Unerheblichkeit der Aussage die Glaubwürdigkeit des Zeugen gar nicht erörtert hat.

Normenkette:

ZPO § 391 ;

Hinweise:

Für die Anordnung der Beeidigung ist ausschließlich das Prozeßgericht zuständig. Der Richterkommissar ist nur dann dazu befugt, wenn er vom Prozeßgericht ermächtigt wurde (aA.: Stein/Jonas/Schumann, § 391 Rdn. 21; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, § 391 Anm. 3). Die Entscheidung der Anordnung der Beeidigung erfolgt durch Beschluß (vgl. Peters, NJW 1990, 1832).