OLG Brandenburg - Beschluss vom 09.01.2025
3 W 55/24
Normen:
BGB § 2229 Abs. 4; BGB § 2247 Abs. 1;
Fundstellen:
ZEV 2025, 341
Vorinstanzen:
AG Oranienburg, vom 15.04.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 51 VI 767/22

Errichtung des Testaments durch eine eigenhändig geschriebene Erklärung eines Erblassers; Materielle Feststellungslast für die Eigenhändigkeit des Testaments im Erbscheinerteilungsverfahren; Feststellung der Testierunfähigkeit zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments

OLG Brandenburg, Beschluss vom 09.01.2025 - Aktenzeichen 3 W 55/24

DRsp Nr. 2025/3059

Errichtung des Testaments durch eine eigenhändig geschriebene Erklärung eines Erblassers; Materielle Feststellungslast für die Eigenhändigkeit des Testaments im Erbscheinerteilungsverfahren; Feststellung der Testierunfähigkeit zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments

Hat ein Erblasser sein Testament eigenhändig geschrieben, steht jedoch nicht sicher fest, ob er zu dieser Zeit noch "Geschriebenes zu lesen vermochte" und kann auch die Beweiserhebung darüber keine Klarheit bringen, ist vom Regelfall auszugehen, dass er lesen konnte.

Tenor

1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 15.04.2024, Az. 51 VI 767/22, wird zurückgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Beschwerdewert: 79.000 €

Normenkette:

BGB § 2229 Abs. 4; BGB § 2247 Abs. 1;

Gründe

I.