BSG - Urteil vom 25.06.2024
B 1 KR 39/22 R
Normen:
SGB V § 13 Abs. 2;
Fundstellen:
ZEV 2024, 838
NZS 2025, 227
NJW 2025, 1149
Vorinstanzen:
SG Heilbronn, vom 30.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 KR 3262/19
LSG Baden-Württemberg, vom 08.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 KR 1645/20

Erstattung von Kosten für medizinische Behandlungen des verstorbenen Ehemanns; Kostenerstattung gemäß § 13 Abs 2 SGB V

BSG, Urteil vom 25.06.2024 - Aktenzeichen B 1 KR 39/22 R

DRsp Nr. 2024/13650

Erstattung von Kosten für medizinische Behandlungen des verstorbenen Ehemanns; Kostenerstattung gemäß § 13 Abs 2 SGB V

1. Das Ende des Versichertenstatus in der gesetzlichen Krankenversicherung steht bei gewählter Kostenerstattung anstelle der Sachleistung dem Kostenerstattungsanspruch auch dann nicht entgegen, wenn Forderungen von Leistungserbringern erst danach fällig oder beglichen werden. 2. Liegen die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer Sachleistung vor, erwirbt ein Versicherter, der in der gesetzlichen Krankenversicherung Kostenerstattung gewählt hat, mit der Inanspruchnahme des Leistungserbringers eine gefestigte Rechtsposition im Sinne einer Anwartschaft auf Kostenerstattung. 3. Im Falle des Todes eines Versicherten, der in der gesetzlichen Krankenversicherung Kostenerstattung gewählt hat, gehen Ansprüche auf Kostenerstattung sowie Rechtspositionen im Sinne einer Anwartschaft auf Kostenerstattung auf die Erben nicht nach den die Rechtsnachfolge betreffenden Vorschriften des SGB I, sondern nach den zivilrechtlichen Vorschriften über.

1. Für den Kostenerstattungsanspruch eines Rechtsnachfolgers des Versicherten gegen die Krankenkasse genügt es, dass der verstorbene Versicherte insoweit eine Rechtsposition im Sinne einer Anwartschaft auf Kostenerstattung erlangt hat, die nach seinem Tod zum Vollrecht erstarken kann.