OLG Brandenburg - Beschluss vom 21.03.2024
3 W 28/24
Normen:
BGB § 104 Nr. 2; BGB § 2229 Abs. 4;
Vorinstanzen:
AG Potsdam, vom 20.01.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 52 VI 1226/20

Erteilung eines beantragten Erbscheins bei Vorliegen der Testierfähigkeit des Erblassers bei der Abfassung seines Testamentes

OLG Brandenburg, Beschluss vom 21.03.2024 - Aktenzeichen 3 W 28/24

DRsp Nr. 2024/5845

Erteilung eines beantragten Erbscheins bei Vorliegen der Testierfähigkeit des Erblassers bei der Abfassung seines Testamentes

Als testierunfähig ist nach § 2229 Abs. 4 BGB nur diejenige Person anzusehen, die wegen krankhafter Störungen der Geistesfähigkeit, der Geistesschwäche oder aufgrund von Bewusstseinsstörungen nicht fähig ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und dieser Einsicht zu handeln. Der Alkoholismus eines Erblassers begründet für sich als solche nicht schon dessen Testierunfähigkeit. Bei Alkoholismus ist eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit i.S.d. § 104 Nr. 2 BGB bzw. § 229 Abs. 4 BGB nur dann anzunehmen, wenn die Sucht als solche Symptom einer schon vorhandenen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche ist oder der durch die Sucht verursachte Persönlichkeitsabbau den Wert einer Geisteskrankheit oder Geistesschwäche, einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit, erreicht hat.

Tenor

1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 20.01.2024, Az. 52 VI 1226/20, wird zurückgewiesen.

2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Beschwerdewert: 341.000 €.

Normenkette:

BGB § 104 Nr. 2; BGB § 2229 Abs. 4;

Gründe

I.