OLG Zweibrücken - Beschluss vom 18.02.2025
8 W 18/24
Normen:
BGB § 2256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Mainz, vom 06.11.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 49 VI 866/23

Erteilung eines Erbscheins für die Neffen und Nichten aufgrund gesetzlicher Erbfolge i.R.e. gemeinschaftlichen Testaments; Widerruf eines einseitigen notariellen Testaments

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 18.02.2025 - Aktenzeichen 8 W 18/24

DRsp Nr. 2025/4222

Erteilung eines Erbscheins für die Neffen und Nichten aufgrund gesetzlicher Erbfolge i.R.e. gemeinschaftlichen Testaments; Widerruf eines einseitigen notariellen Testaments

Bestimmt ein Erblasser, dass zum Kreis der gesetzliche Erben zählenden Personen lediglich ihren Pflichtteil erhalten sollen, lässt dies grundsätzlich auf eine Enterbung jener Personen schließen.

Tenor

I. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgericht - Mainz vom 06.11.2023 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Der Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 8) und 9) gemäß der Urkunde des Notars Dr. K. in I. vom 03. Juli 2023 wird zurückgewiesen.

2.

Die zur Begründung des Erbscheinsantrags der Beteiligten zu 1) und 3) gemäß der Urkunde des Notars Dr. Ko. in G. vom 05.05.2023 erforderlichen Tatsachen werden als festgestellt erachtet.

II. Das Amtsgericht - Nachlassgericht - Mainz wird angewiesen, den Beteiligten zu 1) und 3) einen Gemeinschaftlichen Erbschein entsprechend dem Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1) und 3) in der Urkunde des Notars Dr. Ko. in G. vom 05.05.2023 zu erteilen.

III. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen.

Die den Beteiligten im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten haben diese jeweils selbst zu tragen.

Normenkette:

BGB § 2256 Abs. 1;

Gründe

I.

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