OLG Zweibrücken - Beschluss vom 10.03.2025
8 W 19/24
Normen:
BGB § 2279 Abs. 2; BGB § 2077;
Vorinstanzen:
AG Kaiserslautern, vom 05.02.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 1 VI 1028/23

Erteilung eines Erbscheins nach Feststellung des Vorliegens der zur Begründung des Erbscheinsantrags notwendigen Tatsachen

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 10.03.2025 - Aktenzeichen 8 W 19/24

DRsp Nr. 2025/6024

Erteilung eines Erbscheins nach Feststellung des Vorliegens der zur Begründung des Erbscheinsantrags notwendigen Tatsachen

Für einen Erbvertrag wird gerade nicht vorausgesetzt, dass die Vertragsschließenden "wechselseitige Verfügungen" treffen. Die Frage, ob eine Verfügung sich als "vertragsmäßige Verfügung" darstellt, ist zunächst Sache der Vertragschließenden, die dies vereinbaren können. Haben die Vertragschließenden im Erbvertrag ausdrücklich festgestellt, dass eine Verfügung vertragsmäßig getroffen sein soll, bleibt für eine abweichende Auslegung regelmäßig kein Raum. Nur wenn die Vertragschließenden eine solche erbvertragliche Bindung tatsächlich nicht gewollt haben, liegt kein Erbvertrag, sondern lediglich ein einseitiges Testament vor. Dagegen liegt ohne weiteres ein Erbvertrag vor, wenn eine Bindung gewollt und diese lediglich durch einen in den Erbvertrag aufgenommenen Vorbehalt gelockert oder eingeschränkt worden ist.

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 14.02.2024 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgericht - Kaiserslautern vom 05.02.2024 abgeändert wie folgt:

Die zur Begründung des Erbscheinsantrags der Beteiligten zu 1) vom 18.12.2023 erforderlichen Tatsachen werden als festgestellt erachtet.