1. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 14.02.2024 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgericht - Kaiserslautern vom 05.02.2024 abgeändert wie folgt:
Die zur Begründung des Erbscheinsantrags der Beteiligten zu 1) vom 18.12.2023 erforderlichen Tatsachen werden als festgestellt erachtet.
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