OLG Hamburg - Beschluss vom 04.12.2014
2 W 58/14
Normen:
BGB § 1371; EGBGB Art. 6;
Fundstellen:
FamRZ 2015, 1232
ZEV 2015, 598
ZEV 2015, 608
ZEV 2015, 8
Vorinstanzen:
AG Hamburg, vom 20.05.2014

Erteilung eines Erbscheins nach iranischem RechtVerstoß der niedrigeren Erbquoten weiblicher gesetzlicher Erben gegen den deutschen ordre publicZulässigkeit einer Korrektur

OLG Hamburg, Beschluss vom 04.12.2014 - Aktenzeichen 2 W 58/14

DRsp Nr. 2015/5230

Erteilung eines Erbscheins nach iranischem Recht Verstoß der niedrigeren Erbquoten weiblicher gesetzlicher Erben gegen den deutschen ordre public Zulässigkeit einer Korrektur

1. Die nach iranischem Recht unterschiedlich hohen Erbquoten für Ehemann und Ehefrau verstoßen gegen den deutschen ordre public. Vermögenszuwendungen unter Lebenden können eine - grundsätzlich beachtliche - Kompensation der gleichheitswidrigen Erbbeteiligung nur dann darstellen, wenn sie bewusst zu diesem Zweck vorgenommen wurden. 2. Die durch den Verstoß gegen den ordre public entstehende Lücke ist grundsätzlich in dem gesetzlichen Rahmen der anwendbaren ausländischen Rechtsordnung zu schließen, hier in der Weise, dass die Ehefrau die im iranischen Recht für den Ehemann vorgesehene höhere Erbquote erhält. 3. Dass der Ehefrau nach iranischem Recht hinsichtlich des unbeweglichen Vermögens des Ehemannes nur ein Wertausgleichsanspruch zusteht, stellt keinen Verstoß gegen den deutschen ordre public dar.