OLG Hamm - Beschluss vom 18.07.2024
10 W 12/24
Normen:
BGB § 2361 Abs. 1 S. 1; RPflG § 8 Abs. 4 S. 1; RPflG § 16 Abs. 1 Nr. 6; RichtVorAufhebV NW § 1 Abs. 1;
Fundstellen:
FGPrax 2024, 232
NJW-RR 2024, 1393
Vorinstanzen:
AG Recklinghausen, vom 14.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 9 VI 909/21

Erteilung eines Erbscheins von einem unzuständigen Rechtspflegeorgan (Rechtspfleger statt Richter); Funktionale Zuständigkeit des Richters anstelle des Rechtspflegers bei der Anwendung ausländischen Rechts

OLG Hamm, Beschluss vom 18.07.2024 - Aktenzeichen 10 W 12/24

DRsp Nr. 2024/11505

Erteilung eines Erbscheins von einem unzuständigen Rechtspflegeorgan (Rechtspfleger statt Richter); Funktionale Zuständigkeit des Richters anstelle des Rechtspflegers bei der Anwendung ausländischen Rechts

Ein Erbschein ist grundsätzlich im Sinn des § 2361 Abs. 1 Satz 1 BGB unrichtig, wenn er von einem unzuständigen Rechtspflegeorgan (Rechtspfleger statt Richter) erteilt worden ist. Der Richter ist anstelle des Rechtspflegers funktional zuständig, wenn die Anwendung ausländischen Rechts, wenn auch nur bezüglich der Vorfragen (z.B. eheliches Güterrecht ), in Betracht kommt. Hat der Rechtspfleger ein ihm weder übertragenes noch übertragbares Geschäft wahrgenommen, so ist das Geschäft unwirksam.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Das Amtsgericht - Nachlassgericht - Recklinghausen wird angewiesen, den Erbschein vom 14.12.2021 einzuziehen.

Die Gerichtskosten für beide Instanzen werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 2361 Abs. 1 S. 1; RPflG § 8 Abs. 4 S. 1; RPflG § 16 Abs. 1 Nr. 6; RichtVorAufhebV NW § 1 Abs. 1;

Gründe

I.

Gegenstand des Verfahrens ist die Einziehung eines am 14.12.2021 erteilten Erbscheins.