BFH - Urteil vom 10.12.2008
II R 34/07
Normen:
ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1; ErbStG § 13a Abs. 1; ErbStG § 13a Abs. 2; EStG § 15 Abs. 1; EStG § 15 Abs. 3; EStG § 18 Abs. 4; ErbStG § 25 Abs. 1; HGB § 164; BGB § 168 Abs. 2; BGB § 662; AO § 39 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 27.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 2164/03

Ertragsteuerrechtliche Zurechnung eines von Eltern auf ihre Kinder übertragenen Gesellschaftsanteils als wirtschaftliches Eigentum eines Vorbehaltsnießbrauchers; Umfang der für Aufwendungen nach § 13a Erbschaftssteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) erforderlichen Mitunternehmerinitiative; Teilhabe an unternehmerischen Entscheidungen und Möglichkeit zur Ausübung von Gesellschaftsrechten als Grundlage für die Annahme einer Mitunternehmerschaft

BFH, Urteil vom 10.12.2008 - Aktenzeichen II R 34/07

DRsp Nr. 2009/3439

Ertragsteuerrechtliche Zurechnung eines von Eltern auf ihre Kinder übertragenen Gesellschaftsanteils als wirtschaftliches Eigentum eines Vorbehaltsnießbrauchers; Umfang der für Aufwendungen nach § 13a Erbschaftssteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) erforderlichen Mitunternehmerinitiative; Teilhabe an unternehmerischen Entscheidungen und Möglichkeit zur Ausübung von Gesellschaftsrechten als Grundlage für die Annahme einer Mitunternehmerschaft

Wenden Eltern Teile ihrer Beteiligungen an einer gewerblich geprägten Personengesellschaft unentgeltlich ihren Kindern zu und behalten sie sich dabei den lebenslänglichen Nießbrauch vor, fehlt es den Kindern an der für die Anwendung des § 13a ErbStG erforderlichen Mitunternehmerinitiative, wenn vereinbart ist, dass die Nießbraucher die Gesellschafterrechte der Kinder wahrnehmen und die Kinder den Eltern "vorsorglich" Stimmrechtsvollmacht erteilen.

Normenkette:

ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1; ErbStG § 13a Abs. 1; ErbStG § 13a Abs. 2; EStG § 15 Abs. 1; EStG § 15 Abs. 3; EStG § 18 Abs. 4; ErbStG § 25 Abs. 1; HGB § 164; BGB § 168 Abs. 2; BGB § 662; AO § 39 Abs. 2;

Gründe:

I.