BFH - Beschluss vom 08.10.2008
II B 107/08
Normen:
FGO § 69 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 S. 2; ErbStG § 13a;
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 32
ZEV 2008, 611
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 02.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 V 1357/08

Erwerb eines KG-Anteils unter Vorbehalt des Quotennießbrauchs

BFH, Beschluss vom 08.10.2008 - Aktenzeichen II B 107/08

DRsp Nr. 2008/21031

Erwerb eines KG-Anteils unter Vorbehalt des Quotennießbrauchs

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 S. 2; ErbStG § 13a;

Gründe:

I. Der Antragsteller und Beschwerdegegner (Antragsteller) war mit einer Einlage von 25 000 EUR Kommanditist einer GmbH & Co. KG (KG), die eine ...agentur betrieb. Mit Vertrag vom 18. Dezember 2006 übertrug er seine Kommanditbeteiligung zu 94 % schenkweise auf seine Tochter (T). Dadurch gingen die Kommanditeinlage mit einem Teilbetrag von 23 500 EUR sowie das variable Kapitalkonto im selben Verhältnis --1,5 (Antragsteller) zu 23,5 (T)-- auf T über. Der Antragsteller behielt sich jedoch einen lebenslänglichen Quotennießbrauch von 22 000/23 500 an dem der T zugewendeten Anteil vor. Die mit diesem Anteil verbundenen Stimm- und Mitverwaltungsrechte sollten dem Antragsteller als Nießbraucher zustehen. T bevollmächtigte ihn für die Dauer des Nießbrauchs mit der Wahrnehmung der Stimm- und Verwaltungsrechte und verpflichtete sich, von ihrem eigenen Stimmrecht keinen Gebrauch zu machen, "ersatzweise" nur auf Weisung des Antragstellers zu handeln. Sollte T die Vollmacht widerrufen oder von ihrem Stimmrecht weisungswidrig Gebrauch machen, konnte der Antragsteller die Schenkung widerrufen. Schließlich übernahm er die Schenkungsteuer.