BFH - Urteil vom 13.05.1998
II R 60/95
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 1485
ZEV 1999, 73

Erwerb von Todes wegen bei Vertrag zugunsten Dritter

BFH, Urteil vom 13.05.1998 - Aktenzeichen II R 60/95

DRsp Nr. 1998/19037

Erwerb von Todes wegen bei Vertrag zugunsten Dritter

Ebenso wie eine Schenkung durch Vertrag zugunsten Dritter im Verhältnis zwischen Versprechungsempfänger (Gläubiger) und Drittem (sog. Valutaverhältnis) nur vorliegt, wenn der zugewendete Gegenstand aus dem Vermögen des Gläubigers stammt, wenn also die Bereicherung des Dritten auf einer Entreicherung des Versprechensempfängers beruht, setzt § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG eine Bereicherung des Begünstigten voraus, die aus dem Vermögen des Erblassers stammt.

Gründe:

I. Die Eheleute A, die Eltern der Kläger und Revisionskläger (Kläger), hatten durch notariell beurkundeten Ehevertrag vom ... 1981 den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft aufgehoben und den Güterstand der Gütertrennung vereinbart. Herr A anerkannte, daß seiner Frau infolge der Aufhebung der Zugewinngemeinschaft ein Ausgleichsanspruch erwachsen sei. Der Zugewinnausgleichsanspruch von Frau A wurde durch einen weiteren Vertrag vom 5. Oktober 1981 auf ... DM festgelegt. Frau A stundete die Erfüllung der Zugewinnausgleichsforderung für sich und ihre Rechtsnachfolger bis zum Tag des Ablebens von Herrn A. Die Forderung war für die Dauer der Stundung nicht zu verzinsen.

Am ... 1989 schlossen die Eheleute A zu notarieller Urkunde

"folgenden Vertrag als echten Vertrag zugunsten Dritter: