I. Die Antragsteller sind Erben in ungeteilter Erbengemeinschaft hinter dem am 13. August 1966 verstorbenen K. R. und der am 18. Januar 1978 verstorbenen H. R. Diese waren in ungeteilter Erbengemeinschaft Eigentümer eines von ihnen in die Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin eingebrachten landwirtschaftlichen Betriebes. Laut Übernahmeprotokollen vom 10. Januar/26. November 1962 nebst Nachtrag vom 14. August 1964 haben sie jeweils zu 50 % Grundmittel als Inventarbeiträge in Höhe von insgesamt 97. 755, 50 Mark eingebracht. K. R. hat darüber hinaus Umlaufmittel, Sämereien, Brennstoffe und Fertigerzeugnisse im Wert von insgesamt 41. 406, 19 Mark eingebracht. Er wurde von der Antragstellerin zu 1 beerbt. Erben der H. R. sind die Antragsteller zu 2 und 3 sowie M. M., deren noch lebende Erben die Antragsteller zu 4 bis 7 sind.
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