BGH - Beschluß vom 24.11.1993
BLw 52/92
Normen:
LwAnpG § 49 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHR LwAnpG § 49 Abs. 1 Erben 1
BGHR LwAnpG § 49 Abs. 1 Erbengemeinschaft 1
ErbPrax 1994, 213
FamRZ 1994, 244
MDR 1994, 317
MDR 1994, 318
RAnB 1994, 125 (Ls)
RdL 1994, 45
VIZ 1994, 246
WM 1994, 309
ZEV 1994, 181
Vorinstanzen:
KreisG Altenburg,

Fälligkeit des Abfindungsanspruchs des Erben eines LPG-Mitglieds

BGH, Beschluß vom 24.11.1993 - Aktenzeichen BLw 52/92

DRsp Nr. 1994/1226

Fälligkeit des Abfindungsanspruchs des Erben eines LPG-Mitglieds

»a) § 49 Abs. 1 LwAnpG gilt nicht für den einem Erben gemäß § 51 a Abs. 2 Satz 1 LwAnpG zustehenden Abfindungsanspruch nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 LwAnpG. b) § 49 Abs. 1 LwAnpG findet auch dann Anwendung, wenn der mehreren Mitgliedern in ungeteilter Erbengemeinschaft gehörende frühere Familienbetrieb nur von einem Mitglied fortgeführt wird.«

Normenkette:

LwAnpG § 49 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Antragsteller sind Erben in ungeteilter Erbengemeinschaft hinter dem am 13. August 1966 verstorbenen K. R. und der am 18. Januar 1978 verstorbenen H. R. Diese waren in ungeteilter Erbengemeinschaft Eigentümer eines von ihnen in die Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin eingebrachten landwirtschaftlichen Betriebes. Laut Übernahmeprotokollen vom 10. Januar/26. November 1962 nebst Nachtrag vom 14. August 1964 haben sie jeweils zu 50 % Grundmittel als Inventarbeiträge in Höhe von insgesamt 97. 755, 50 Mark eingebracht. K. R. hat darüber hinaus Umlaufmittel, Sämereien, Brennstoffe und Fertigerzeugnisse im Wert von insgesamt 41. 406, 19 Mark eingebracht. Er wurde von der Antragstellerin zu 1 beerbt. Erben der H. R. sind die Antragsteller zu 2 und 3 sowie M. M., deren noch lebende Erben die Antragsteller zu 4 bis 7 sind.