OLG Brandenburg - Beschluss vom 06.10.2008
6 W 99/08
Normen:
BGB § 247 ; BGB § 421 ; BGB § 2058 ; ZPO § 100 Abs. 1 ; ZPO § 100 Abs. 4 ; GKG § 68 Abs. 1 Satz 3 ; GKG § 63 Abs. 3 Satz 2 ;
Fundstellen:
AGS 2009, 49
ErbR 2009, 51
NJW-Spezial 2009, 91
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 31.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 438/06

Festsetzung der Prozesskosten bei einer Erbengemeinschaft

OLG Brandenburg, Beschluss vom 06.10.2008 - Aktenzeichen 6 W 99/08

DRsp Nr. 2008/21315

Festsetzung der Prozesskosten bei einer Erbengemeinschaft

Eine Erbengemeinschaft ist nicht gleichbedeutend mit einer Gesamtschuldnerschaft, nur weil deren Miterben im Prozess als notwendige Streitgenossen gemeinschaftlich verklagt werden. Sofern es sich nicht um gemeinschaftliche Nachlassschulden handelt, haften die Miterben nicht als Gesamtschuldner, so dass die Kostenfestsetzung anteilsmäßig zu erfolgen hat. § 100 Abs. 4 ZPO, nach welchem die Streitgenossen als Gesamtschuldner für die Prozesskosten haften ist mangels Gesamtschuldnerschaft nicht anzuwenden. Es verbleibt bei der grundsätzlichen Haftung nach Kopfteilen gemäß § 100 Abs. 1 ZPO.

Normenkette:

BGB § 247 ; BGB § 421 ; BGB § 2058 ; ZPO § 100 Abs. 1 ; ZPO § 100 Abs. 4 ; GKG § 68 Abs. 1 Satz 3 ; GKG § 63 Abs. 3 Satz 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.