I. Das Feststellungsbegehren des Klägers, zu 1/4 Miterbe nach seiner 1999 verstorbenen Mutter geworden zu sein, ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat den Wert der Beschwer gemäß §
II. 1. Der zu diesem Zweck gestellte Antrag, den Wert der Beschwer auf einen Betrag über 60.000 DM festzustellen, ist zulässig (§
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