BGH - Beschluß vom 12.12.2002
IV ZR 40/02

Festsetzung der Revisionsbeschwer bei Klage auf Feststellung eines Erbteils

BGH, Beschluß vom 12.12.2002 - Aktenzeichen IV ZR 40/02

DRsp Nr. 2002/9831

Festsetzung der Revisionsbeschwer bei Klage auf Feststellung eines Erbteils

Es ist frei von Ermessensfehlern, wenn das Berufungsgericht bei einer Klage auf Feststellung eines Erbteils ein Hausgrundstück entsprechend den ursprünglichen Angaben des Klägers bewertet, unstreitige Pflichtteilsansprüche in Abzug bringt und einen Feststellungsabschlag von 20% vornimmt.

Gründe:

I. Das Feststellungsbegehren des Klägers, zu 1/4 Miterbe nach seiner 1999 verstorbenen Mutter geworden zu sein, ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat den Wert der Beschwer gemäß § 3 ZPO unter Bewertung des Nachlasses auf 600.000 DM (500.000 DM Grundstück, 79.686,25 DM Sparguthaben, 20.000 DM sonstiges bewegliches Vermögen) sowie unter Abzug des Wertes des unstreitigen Pflichtteilsanspruchs und eines Feststellungsabschlages von 20% auf 60.000 DM festgesetzt. Der Kläger will mit der Revision sein Klagebegehren weiterverfolgen.

II. 1. Der zu diesem Zweck gestellte Antrag, den Wert der Beschwer auf einen Betrag über 60.000 DM festzustellen, ist zulässig (§ 546 Abs. 2 Satz 2 ZPO a.F.). An die Wertfestsetzung des Berufungsgerichts ist das Revisionsgericht bis zu einem Betrag von 60.000 DM nicht gebunden und daher nicht gehindert, diesen gegebenenfalls höher festzusetzen (BGH, Beschluß vom 15. Februar 2000 - X ZR 127/99 - NJW 2000, 1724 unter II 1).