BGH - Beschluss vom 12.07.1972
VIII ZR 259/69
Fundstellen:
NJW 1973, 98
Vorinstanzen:
LG Berlin,

Festsetzung des Streitwertes; Anforderungen an die Streitwertbemessung; Einbeziehung einer Hilfswiderklage bei der Festlegung des Streitwertes

BGH, Beschluss vom 12.07.1972 - Aktenzeichen VIII ZR 259/69

DRsp Nr. 2012/11750

Festsetzung des Streitwertes; Anforderungen an die Streitwertbemessung; Einbeziehung einer Hilfswiderklage bei der Festlegung des Streitwertes

Der Streitwert von Klage und Hilfs Widerklage ist nur zusammenzurechnen, wenn der Eventualfall, für den die Widerklage erhoben ist, eintritt.

Tenor

Die Gegenvorstellung der Prozeßbevollmächtigten der Beklagten gegen den Streitwertbeschluß des Senats vom 31. Mai 1972 wird zurückgewiesen.

Gründe

Die Beklagte war Vertragshändlerin der Klägerin in Frankreich. Mit der Klage hat die Klägerin Zahlung des Kaufpreises für verschiedene Lieferungen in Höhe von 19.321,90 DM verlangt. Die Beklagte hat in erster Linie die internationale Unzuständigkeit der deutschen Gerichte gerügt. Im übrigen hat sie mit einer Provisionsforderung von 1.932,19 DM und einer Schadensersatzforderung wegen entgangenen Gewinns in Höhe von 11.035,44 DM aufgerechnet. Für den Fall, daß die Aufrechnung wegen eines vertraglichen Aufrechnungsverbots unzulässig sein sollte, hat sie in Höhe der zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen hilfsweise Widerklage erhoben.