Die Gegenvorstellung der Prozeßbevollmächtigten der Beklagten gegen den Streitwertbeschluß des Senats vom 31. Mai 1972 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte war Vertragshändlerin der Klägerin in Frankreich. Mit der Klage hat die Klägerin Zahlung des Kaufpreises für verschiedene Lieferungen in Höhe von 19.321,90 DM verlangt. Die Beklagte hat in erster Linie die internationale Unzuständigkeit der deutschen Gerichte gerügt. Im übrigen hat sie mit einer Provisionsforderung von 1.932,19 DM und einer Schadensersatzforderung wegen entgangenen Gewinns in Höhe von 11.035,44 DM aufgerechnet. Für den Fall, daß die Aufrechnung wegen eines vertraglichen Aufrechnungsverbots unzulässig sein sollte, hat sie in Höhe der zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen hilfsweise Widerklage erhoben.
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