OLG Brandenburg - Beschluss vom 29.11.2024
3 W 121/24
Normen:
ZPO § 888 Abs. 1; BGB § 2314 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 16.08.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 48/24

Festsetzung eines Zwangsmittels wegen Nichtvornahme einer unvertretbaren Handlung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 29.11.2024 - Aktenzeichen 3 W 121/24

DRsp Nr. 2025/661

Festsetzung eines Zwangsmittels wegen Nichtvornahme einer unvertretbaren Handlung

1. Eine unvertretbare Handlung, die der Mitwirkung eines Dritten bedarf, kann nach § 888 ZPO vollstreckt werden, wenn nur der Wille des Schuldners zu beugen ist. 2. Die Schuldner müssen alle zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die Mitwirkung des Dritten zu erlangen.

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Gläubiger wird der Beschluss der Landgerichts Cottbus vom 16.08.2024, Az 3 O 48/24 abgeändert:

2. Gegen die Schuldner wird wegen Nichtvornahme der ihr aufgrund des Teil-Versäumnisurteils des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus vom 17.06.2024 02.07.2021 (Az. 3 O 48/24) obliegenden Pflichten zur Erteilung der Auskunft über den Bestand des Nachlasses des am 17.11.2021 in Berlin verstorbenen Erblassers W...G...G...G... durch Vorlage eines notariellen Bestandsverzeichnisses, welches folgende Punkte umfasst:

a.

alle beim Erbfall vorhandenen Sachen und Forderungen (Aktiva),

b.

alle beim Erbfall vorhandenen Nachlassverbindlichkeiten,

c.

alle ergänzungspflichtigen Zuwendungen, die der Erblasser zu Lebzeiten getätigt hat,

ein Zwangsgeld in Höhe von 500 €, ersatzweise für den Fall der Nichtbeitreibbarkeit ein Tag Zwangshaft je 100,00 EUR festgesetzt

3. Die Kosten des Zwangsvollstreckungs- und des Beschwerdeverfahrens tragen die Schuldner.