BFH - Urteil vom 31.08.2021
II R 2/20
Normen:
FGO § 135 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2022, 103
BFH/NV 2022, 287
DStR 2022, 93
DStRE 2022, 184
FamRZ 2022, 477
ZEV 2022, 105
ZEV 2022, 271
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 06.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 1104/18

Festsetzung von Erbschaftsteuer für einen vermächtnisweisen Erwerb von Todes wegenErbschaftsteuerrechtlicher Erwerb vom BeschwertenZweitberufener Vermächtnisnehmer

BFH, Urteil vom 31.08.2021 - Aktenzeichen II R 2/20

DRsp Nr. 2022/851

Festsetzung von Erbschaftsteuer für einen vermächtnisweisen Erwerb von Todes wegen Erbschaftsteuerrechtlicher Erwerb vom Beschwerten Zweitberufener Vermächtnisnehmer

1. Der Vermächtnisnehmer eines beim Tod des Beschwerten fälligen Vermächtnisses erwirbt erbschaftsteuerrechtlich vom Beschwerten. 2. Fällt der erstberufene Vermächtnisnehmer vor Fälligkeit des Vermächtnisses weg, erwirbt der zweitberufene Vermächtnisnehmer ebenfalls vom Beschwerten und nicht vom erstberufenen Vermächtnisnehmer.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 06.11.2019 – 10 K 1104/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 135 Abs. 2;

Gründe

I.