BFH - Urteil vom 28.05.1998
II R 54/95
Normen:
AO (1977) § 170 Abs. 5 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BB 1998, 1990
BFH/NV 1998, 1544
BFHE 186, 128
BStBl II 1998, 647
DStZ 1998, 917
NJWE-FER 1998, 261
Vorinstanzen:
Hessisches FG,

Festsetzungsfrist bei der Erbschaftsteuer

BFH, Urteil vom 28.05.1998 - Aktenzeichen II R 54/95

DRsp Nr. 1998/18543

Festsetzungsfrist bei der Erbschaftsteuer

»Nur die positive Kenntnis der Finanzbehörde von der vollzogenen Schenkung führt zum Beginn der Festsetzungsfrist nach § 170 Abs. 5 Nr. 2, 2. Alternative AO 1977. Nicht ausreichend ist die Kenntnis von Umständen, die erst aufgrund weiterer Ermittlungen eine Prüfung der Frage ermöglichen, ob ein schenkungsteuerpflichtiger Vorgang vorliegt.«

Normenkette:

AO (1977) § 170 Abs. 5 Nr. 2 ;

Gründe:

Am 13. September 1975 verstarb die Mutter des Klägers und Revisionsklägers (Kläger). Zu deren Nachlaß gehörte ein Kommanditanteil an einer KG. Nach dem Testament der Erblasserin wurde der Vater des Klägers u.a. (unbeschränkter) Erbe der einen Hälfte der Kommanditbeteiligung. Bezüglich der anderen Hälfte sollte er nur Vorerbe und der Kläger Nacherbe sein. Die Nacherbschaft sollte mit Vollendung des 30. Lebensjahres des Klägers eintreten.