Die Berufung des Beklagten gegen das am 23. Dezember 2005 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass festgestellt wird, dass dem Kläger ein Pflichtteilsanspruch in Höhe von 25 % aus eigenem Recht und ein weiterer Pflichtteilsanspruch in Höhe von 25 % aus abgetretenem Recht des G G z S-W am Nachlass des am 29.12. 2002 verstorbenen S G S-W zusteht.
Von den Kosten des Rechtsstreits - einschließlich derjenigen des Revisionsverfahrens - hat der Kläger 1/4 und hat der Beklagte 3/4 zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien können die Vollstreckung der jeweils anderen Partei gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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