OLG Köln - Schlussurteil vom 14.03.2024
24 U 152/22
Normen:
BGB § 2339 Abs. 1 Nr. 4; StGB § 267; StGB § 271;
Fundstellen:
ZEV 2024, 709
FamRZ 2024, 1735
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 18.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 19 O 256/21

Feststellung der Erbunwürdigkeit der Ehefrau eines Erblassers in Ansehung einer Verfügung von Todes wegen durch Nachweis der Urkundenfälschung oder mittelbaren Falschbeurkundung

OLG Köln, Schlussurteil vom 14.03.2024 - Aktenzeichen 24 U 152/22

DRsp Nr. 2024/8563

Feststellung der Erbunwürdigkeit der Ehefrau eines Erblassers in Ansehung einer Verfügung von Todes wegen durch Nachweis der Urkundenfälschung oder mittelbaren Falschbeurkundung

1. Eine mittelbare Falschbeurkundung im Sinne des § 271 StGB liegt nur dann vor, wenn die im erlangten Erbschein ausgewiesene Erbfolge objektiv unrichtig ist. 2. Eine Erbunwürdigkeit wegen Urkundenfäschung nach den §§ 2339 BGB, 267 StGB liegt nicht vor, wenn der Erblasser eine Blankounterschrift gegeben hat, um über die Unterschrift den Text für ein gemeinsames Testament zu verfassen. In diesem Fall stammt die Erklärung ungeachtet der erbrechtlichen Formvorschriften von ihm. Tasächlicher und scheinbarer Urheber der Erklärung fallen dann nicht auseinander.

Tenor

I. Auf die Berufungen der Kläger und der Beklagten wird das Teilurteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 18.10.2022 - 19 O 256/21 - unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Es wird festgestellt, dass die Kläger zu jeweils 1/6-Anteil gesetzliche Erben nach dem am 27.08.2006 in N. verstorbenen P. K. B. A. geworden sind.

2.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 2) 8.377,75 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.01.2022 zu zahlen.

3. 4. 5. 6.