Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 02.01.2024 wird der am 27.11.2023 erlassene Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgerichts - Köln,
Die Tatsachen, die zur Begründung des Erbscheinsantrages der Beteiligten zu 1) vom 08.07.2022 erforderlich sind, werden festgestellt.
Die Gerichtskosten der ersten Instanz hat die Beteiligte zu 1) zu tragen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet in beiden Rechtszügen nicht statt.
1.
Der Erblasser, der die deutsche Staatsangehörigkeit hatte, und die Beteiligte zu 1) als russische Staatsangehörige hatten seit 2012 bis - soweit unstreitig - jedenfalls Anfang August 2014 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Moskau. Für die Folgezeit ist dies zwischen den Beteiligten umstritten. Zum Zeitpunkt seines Todes hatte der Erblasser jedenfalls seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland.
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