OLG Köln - Beschluss vom 04.03.2024
2 Wx 22/24
Normen:
BGB § 1931 Abs. 1 S. 1; BGB § 1371 Abs. 1;
Fundstellen:
FGPrax 2024, 130
ZEV 2024, 531
NJW 2024, 2621
FamRZ 2024, 1505
Vorinstanzen:
AG Köln, vom 27.11.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 30 VI 268/22

Feststellung der gesetzlichen Erbfolge; Gewöhnlicher Aufenthaltsort des Erblassers zum Zeitpunkt des Todes

OLG Köln, Beschluss vom 04.03.2024 - Aktenzeichen 2 Wx 22/24

DRsp Nr. 2024/9832

Feststellung der gesetzlichen Erbfolge; Gewöhnlicher Aufenthaltsort des Erblassers zum Zeitpunkt des Todes

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 02.01.2024 wird der am 27.11.2023 erlassene Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgerichts - Köln, 30 VI 268/22, aufgehoben.

Die Tatsachen, die zur Begründung des Erbscheinsantrages der Beteiligten zu 1) vom 08.07.2022 erforderlich sind, werden festgestellt.

Die Gerichtskosten der ersten Instanz hat die Beteiligte zu 1) zu tragen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet in beiden Rechtszügen nicht statt.

Normenkette:

BGB § 1931 Abs. 1 S. 1; BGB § 1371 Abs. 1;

Gründe

1.

Der Erblasser, der die deutsche Staatsangehörigkeit hatte, und die Beteiligte zu 1) als russische Staatsangehörige hatten seit 2012 bis - soweit unstreitig - jedenfalls Anfang August 2014 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Moskau. Für die Folgezeit ist dies zwischen den Beteiligten umstritten. Zum Zeitpunkt seines Todes hatte der Erblasser jedenfalls seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland.