OLG Hamm - Beschluss vom 05.05.2022
10 W 132/21
Normen:
FamFG § 58; FamFG 352e; FamFG § 84;
Vorinstanzen:
AG Gütersloh, - Vorinstanzaktenzeichen 17 VI 502/19

Feststellung der Tatsachen für eine ErbscheinserteilungUnwirksamkeit einer maschinenschriftlich verfügten EnterbungWirkung der Enterbung eines Abkömmlings

OLG Hamm, Beschluss vom 05.05.2022 - Aktenzeichen 10 W 132/21

DRsp Nr. 2022/14769

Feststellung der Tatsachen für eine Erbscheinserteilung Unwirksamkeit einer maschinenschriftlich verfügten Enterbung Wirkung der Enterbung eines Abkömmlings

Die Unwirksamkeit einer maschinenschriftlich verfügten Enterbung führt nach § 2085 BGB nicht zur Unwirksamkeit des gesamten Testaments, wenn der Erblasser die Enterbung durch eine zusätzliche, eigenhändig verfasste Verfügung bekräftigt hat. Die ausdrückliche Enterbung eines Abkömmlings erstreckt sich, wenn kein anderer Wille des Erblassers festgestellt werden kann, im Zweifel nicht auch auf die Abkömmlinge des Enterbten. Ein abweichender Wille des Erblassers muss in der letztwilligen Verfügung angedeutet sein. Dafür reicht die ausdrückliche Enterbung des Abkömmlings nicht.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 2) und 3).

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zu gelassen.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 275.000,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 58; FamFG 352e; FamFG § 84;

Gründe

I.