OLG Brandenburg - Beschluss vom 09.08.2022
3 W 67/22
Normen:
FamFG §§ 58 ff.; BGB § 133; BGB § 2087 Abs. 2; BGB § 2084; BGB § 1937; BGB § 1939;
Fundstellen:
FamRZ 2023, 386
FuR 2023, 43
NotBZ 2023, 181
Vorinstanzen:
AG Potsdam, vom 09.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 52 VI 2013/20

Feststellung der Tatsachen zur Erteilung eines beantragten ErbscheinsAuslegung eines TestamentsWirklicher Wille eines ErblassersBegriff der Erbeinsetzung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 09.08.2022 - Aktenzeichen 3 W 67/22

DRsp Nr. 2022/12741

Feststellung der Tatsachen zur Erteilung eines beantragten Erbscheins Auslegung eines Testaments Wirklicher Wille eines Erblassers Begriff der Erbeinsetzung

1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 09.02.2022, Az. 52 VI 2013/20, abgeändert:

Die Tatsachen, die zur Erteilung des beantragten Erbscheins erforderlich sind, werden als festgestellt erachtet.

Das Nachlassgericht wird angewiesen, den beantragten Erbschein zu erteilen.

2. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

FamFG §§ 58 ff.; BGB § 133; BGB § 2087 Abs. 2; BGB § 2084; BGB § 1937; BGB § 1939;

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt einen Erbschein aufgrund gesetzlicher Erbfolge, der die Beteiligte zu 2, die Ehefrau des Erblassers, zu ½ und deren gemeinsame Kinder, die Beteiligten zu 1, 3 und 4 zu je 1/6 als Erben ausweist .

Der Erblasser und seine Ehefrau errichteten am 04.03.2019 ein gemeinschaftliches gemeinsames Testament, das überschrieben ist mit

"Testament

Den 04.03.2019

Betr. Wohnhaus + Grundstück

...

Weiter heißt es:

"Hiermit verfügen wir, daß unser Wohnhaus + Grundstück obiger Anschrift nach dem Tod des längerlebenden Eigentümers übergehen soll als Erbe

1.) an unsere Tochter ...

2.) sowie an unseren Enkel ...