Durch notariellen Vertrag vom 29. September 1981 übertrug die Klägerin der Beklagten, ihrer Tochter, »im Wege vorweggenommener Erbfolge« ihr Wohngrundstück. Die Erwerberin gewährte in dem Vertrag ihrer Mutter und ihrem Stiefvater ein lebenslängliches unentgeltliches Wohnrecht an der Wohnung im Erdgeschoß sowie die Benutzung eines großen Kellerraumes und übernahm zusammen mit ihrem Ehemann die eingetragenen Belastungen, soweit sie noch valutierten, zu den Bedingungen der der jeweiligen Eintragung zugrundeliegenden Schuldurkunde. Außerdem waren sich die Parteien, ohne daß dies in der notariellen Urkunde niedergelegt wurde, einig, daß die Klägerin den Garten lebenslang weiter mitnutzen dürfe.
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