BGH - Urteil vom 27.09.1991
V ZR 55/90
Normen:
ZPO § 286, § 565 Abs. 3 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 530 Abs. 1 Grober Undank 2
BGHR BGB § 531 Abs. 2 Wertausgleich 1
BGHR ZPO § 565 Abs. 3 Sachentscheidung 3
MDR 1992, 182
NJW 1992, 183
WM 1992, 71

Feststellung schwerer Verfehlung des Beschenkten durch Revisionsgericht

BGH, Urteil vom 27.09.1991 - Aktenzeichen V ZR 55/90

DRsp Nr. 1993/1049

Feststellung schwerer Verfehlung des Beschenkten durch Revisionsgericht

»Hat das Berufungsgericht ein von ihm beanstandetes Verhalten eines Dritten dem Beschenkten nur deshalb nicht als schwere Verfehlung im Sinne des § 530 Abs. 1 BGB angelastet, weil es übersehen hat, daß die dem Schenker geschuldete Dankbarkeit ein gegenläufiges Verhalten des Beschenkten gebieten kann, und kommen weitere Feststellungen nicht in Betracht, so kann das Revisionsgericht das Vorliegen einer schweren Verfehlung selbst feststellen (im Anschluß an das Senatsurt. v. 14. Dezember 1990, V ZR 223/89, NJW 1991, 1180).«

Normenkette:

ZPO § 286, § 565 Abs. 3 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Durch notariellen Vertrag vom 29. September 1981 übertrug die Klägerin der Beklagten, ihrer Tochter, »im Wege vorweggenommener Erbfolge« ihr Wohngrundstück. Die Erwerberin gewährte in dem Vertrag ihrer Mutter und ihrem Stiefvater ein lebenslängliches unentgeltliches Wohnrecht an der Wohnung im Erdgeschoß sowie die Benutzung eines großen Kellerraumes und übernahm zusammen mit ihrem Ehemann die eingetragenen Belastungen, soweit sie noch valutierten, zu den Bedingungen der der jeweiligen Eintragung zugrundeliegenden Schuldurkunde. Außerdem waren sich die Parteien, ohne daß dies in der notariellen Urkunde niedergelegt wurde, einig, daß die Klägerin den Garten lebenslang weiter mitnutzen dürfe.