Der frühere Kläger hatte die Feststellung begehrt, daß er berechtigt sei, dem Beklagten, seinem Sohn aus erster Ehe, den Pflichtteil zu entziehen. Nach Abweisung der Klage und erfolgloser Berufung hatte er mit der zugelassenen Revision sein Feststellungsbegehren weiterverfolgt.
Im Laufe des Revisionsverfahrens ist er verstorben. Seine zweite Ehefrau hat sich durch Erbschein als seine Alleinerbin ausgewiesen und den Rechtsstreit aufgenommen.
Der Beklagte meint unter Bezugnahme auf das Testament des früheren Klägers, dessen Inhalt auch in der Revisionsinstanz berücksichtigt werden könne, der frühere Kläger habe ihm den Pflichtteil nicht entzogen. Die Klägerin erwidert, die notwendige Testamentsauslegung könne nur der Tatrichter vornehmen; sie ergebe die Pflichtteilsentziehung. Nachdem durch gerichtlichen Hinweis das Feststellungsinteresse in Frage gestellt worden ist, haben die Parteien dazu unterschiedliche Rechtsansichten vertreten.
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