OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 22.12.2004
9 W 30/04
Normen:
BGB § 2333 ; ZPO § 256 ;
Vorinstanzen:
LG Limburg, vom 22.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 181/04

Feststellungsinteresse beri Klage auf Feststellung des Nichtbestehens eines Pflichtteilsentziehungsrechts nach dem Tod des Erblassers

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 22.12.2004 - Aktenzeichen 9 W 30/04

DRsp Nr. 2005/1753

Feststellungsinteresse beri Klage auf Feststellung des Nichtbestehens eines Pflichtteilsentziehungsrechts nach dem Tod des Erblassers

»1. Mit dem Tod des Erblassers entfällt das (isolierte) Feststellungsinteresse für eine Klage auf Feststellung des Nichtbestehens eines Pflichtteilsentziehungsrechts. 2. Da der Erfolg einer von der Antragstellerin erhobenen Auskunftsklage über den Bestand des Nachlasses gemäß § 2314 BGB oder einer Leistungsklage auf Auszahlung des Pflichtteils von der Wirksamkeit der Pflichtteilsentziehung abhängen, besteht keine Notwendigkeit, den Bestand der Pflichtteilsentziehung durch eine Feststellungsklage isoliert vorab zu klären.«

Normenkette:

BGB § 2333 ; ZPO § 256 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Das Landgericht hat der Antragstellerin die begehrte Prozesskostenhilfe (PKH) für die angestrebte Feststellungsklage mit Beschluss vom 22.6.04 versagt. Zur Begründung hat es ausgeführt, das Klagebegehren habe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der hiergegen mit Schriftsatz vom 26.7.04 eingelegten (sofortigen) Beschwerde hat das Landgericht durch Beschluss vom 30.11.04 nicht abgeholfen und darin ausgeführt, die angestrebte Klage sei (zudem) wegen fehlendem Feststellungsinteresses unzulässig.

II.