I.
Das Landgericht hat der Antragstellerin die begehrte Prozesskostenhilfe (PKH) für die angestrebte Feststellungsklage mit Beschluss vom 22.6.04 versagt. Zur Begründung hat es ausgeführt, das Klagebegehren habe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der hiergegen mit Schriftsatz vom 26.7.04 eingelegten (sofortigen) Beschwerde hat das Landgericht durch Beschluss vom 30.11.04 nicht abgeholfen und darin ausgeführt, die angestrebte Klage sei (zudem) wegen fehlendem Feststellungsinteresses unzulässig.
II.
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