FG Münster - Urteil vom 21.08.2008
3 K 4920/06 Erb
Normen:
ErbStG § 13 Abs. 5 Nr. 3;
Fundstellen:
EFG 2009, 278

FG Münster - Urteil vom 21.08.2008 (3 K 4920/06 Erb) - DRsp Nr. 2009/4869

FG Münster, Urteil vom 21.08.2008 - Aktenzeichen 3 K 4920/06 Erb

DRsp Nr. 2009/4869

13 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG auch anwendbar, soweit Erbschaftsteuer bezahlt wird) Im Rahmen des Nachversteuerungstatbestandes gem. § 13 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG sind auch Entnahmen zu berücksichtigen, die zur Zahlung der Erbschaftsteuer getätigt werden müssen.

Normenkette:

ErbStG § 13 Abs. 5 Nr. 3;

Tatbestand:

Streitig ist, ob bei dem Nachversteuerungstatbestand gem. § 13a Abs. 5 Nr. 3 ErbStG Entnahmen, die zur Zahlung der Schenkungsteuer getätigt wurden, unberücksichtigt bleiben müssen.

Der Vater der Klägerin (Klin.), HC, übertrug mit Schenkungsvertrag vom 18.12.1998 u.a. der Klin., seiner Tochter KC, sowie seiner Ehefrau HEC und seinen weiteren Kindern JC und DX mit Wirkung zum 31.12.1998 Anteile seines Kommanditanteils an der C Immobilienverwaltung GmbH & Co KG. Die Klin. erhielt im Wege der Schenkung einen Anteil in Höhe von 10,5 %. Zu den Einzelheiten wird auf den Schenkungsvertrag vom 18.12.1998 (Bl. 1-6 der Schenkungsteuerakte) verwiesen. Am 31.01.2000 verstarb der Vater der Klin. und wurde u.a. von der Klin. beerbt. Zum Wert des Nachlasses wird auf den von der Klin. vorgelegten Erbschaftsteuerbescheid vom 16.12.2004 (Bl. 73-77 der Gerichtsakte) verwiesen.