FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 07.12.1995
4 K 2317/95
Normen:
ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 4, § 7 Abs. 1 Nr. 1, 2, § 9 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
DStR 1996, 820
ErbPrax 1996, 188
ZEV 1996, 80

FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 07.12.1995 (4 K 2317/95) - DRsp Nr. 1996/29097

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.12.1995 - Aktenzeichen 4 K 2317/95

DRsp Nr. 1996/29097

Die Entstehung der Schenkungsteuer ist hinausgeschoben, wenn das Forderungsrecht des Drittbegünstigten aufschiebend bedingt ist. Die aufschiebende Bedingung hat dann zur Folge, daß das Forderungsrecht erst mit Eintritt der Bedingung rechtswirksam entsteht. Dies gilt auch für Forderungsrechte, die durch einen Vertrag zugunsten Dritter begründet werden.

Normenkette:

ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 4, § 7 Abs. 1 Nr. 1, 2, § 9 Abs. 1 Nr. 2 ;

Sachverhalt:

Die Klägerin (Kl.) übertrug durch notariellen Vertrag vom 11.2.1994 unter Vorbehalt des Nießbrauchs für sich und ihren Ehemann mehrere Grundstücke auf ihren Sohn. Nach dem Ableben der Nießbrauchsberechtigten sollten die Mieterträge aus dem Grundbesitz zu 50 % der Schwester des Vermögensübernehmers zustehen. Eine durch den Vertrag eventuell anfallende Schenkungsteuer sollte die Kl. tragen.

Fundstellen
DStR 1996, 820
ErbPrax 1996, 188
ZEV 1996, 80