Auf die Beschwerde wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Bremen (Grundbuchamt) vom 07.02.2024 aufgehoben und das Verfahren zur Entscheidung über den Eintragungsantrag des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der Auffassung des Senats an das Grundbuchamt zurückgegeben.
I.
Der Beschwerdeführer begehrt seine Eintragung als Eigentümer in das verfahrensgegenständliche Wohnungsgrundbuch.
Als Eigentümerin eingetragen ist gegenwärtig Frau X, geb. am [...].1948, die am [...].2021 in M verstorbene Mutter des Beschwerdeführers. Die eingetragene Eigentümerin war deutsche Staatsbürgerin und hatte im Zeitpunkt ihres Todes ihren gewöhnlichen Aufenthalt in M/Spanien.
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