Die angefochtene Zwischenverfügung wird aufgehoben.
I.
Am 21.10.2012 verstarb der bisherige Grundstückseigentümer E. Die Beteiligten zu 2) und 3) beantragten am 12.01.2012 die Berichtigung des Grundbuchs aufgrund Erbfolge. Der Erblasser wurde ausweislich des Erbscheins des Amtsgerichts Herford vom 09.03.2012 beerbt von seiner Ehefrau, der Beteiligten zu 3), zu 1/2 Anteil und von seinen Töchtern, den Beteiligten zu 1) und 2), zu je 1/4 Anteil. Das Grundbuchamt führte die Berichtigung am 14.03.2012 aus.
Am 20.12.2012/ 10.01.2013 schlossen die Beteiligten einen Abschichtungsvertrag mit ausschnittsweise folgendem Wortlaut:
" § 1 Vertragsgegenstand
Die Beteiligten zu Ziffer 1. bis 3. bilden die Erbengemeinschaft nach Herrn E, verstorben am 21.10.2011.
Die Beteiligte zu 1. ist als Ehefrau zu 1/2 Erbin des Erblassers geworden, die Beteiligten zu Ziffer 2. und 3. als Töchter jeweils zu 1/4.
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