OLG Hamm - Beschluss vom 12.11.2013
15 W 43/13
Normen:
BGB § 738; BGB § 2033 Abs. 1;
Fundstellen:
DNotZ 2014, 695
NotBZ 2015, 48
ZEV 2014, 272
Vorinstanzen:
AG Herford, - Vorinstanzaktenzeichen HH-179-23

Formbedürftigkeit einer Abschichtungsvereinbarung unter Miterben

OLG Hamm, Beschluss vom 12.11.2013 - Aktenzeichen 15 W 43/13

DRsp Nr. 2014/5243

Formbedürftigkeit einer Abschichtungsvereinbarung unter Miterben

1) Eine Abschichtungsvereinbarung von Miterben bedarf nicht der notariellen Beurkundung.2) Die Grundbuchpraxis hat der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu folgen.

Tenor

Die angefochtene Zwischenverfügung wird aufgehoben.

Normenkette:

BGB § 738; BGB § 2033 Abs. 1;

Gründe

I.

Am 21.10.2012 verstarb der bisherige Grundstückseigentümer E. Die Beteiligten zu 2) und 3) beantragten am 12.01.2012 die Berichtigung des Grundbuchs aufgrund Erbfolge. Der Erblasser wurde ausweislich des Erbscheins des Amtsgerichts Herford vom 09.03.2012 beerbt von seiner Ehefrau, der Beteiligten zu 3), zu 1/2 Anteil und von seinen Töchtern, den Beteiligten zu 1) und 2), zu je 1/4 Anteil. Das Grundbuchamt führte die Berichtigung am 14.03.2012 aus.

Am 20.12.2012/ 10.01.2013 schlossen die Beteiligten einen Abschichtungsvertrag mit ausschnittsweise folgendem Wortlaut:

" § 1 Vertragsgegenstand

Die Beteiligten zu Ziffer 1. bis 3. bilden die Erbengemeinschaft nach Herrn E, verstorben am 21.10.2011.

Die Beteiligte zu 1. ist als Ehefrau zu 1/2 Erbin des Erblassers geworden, die Beteiligten zu Ziffer 2. und 3. als Töchter jeweils zu 1/4.