Formunwirksamkeit eines eigenhändigen Testaments; Sittenwidrigkeit eines Grundstücksübertragungsvertrages
OLG Köln, Beschluß vom 13.02.1998 - Aktenzeichen 13 W 72/97
DRsp Nr. 1998/18652
Formunwirksamkeit eines eigenhändigen Testaments; Sittenwidrigkeit eines Grundstücksübertragungsvertrages
»1. Ein eigenhändiges Testament ist nicht deshalb formunwirksam, weil die Kopfzeile mit Namen und Anschrift des Erblassers sowie Ort und Datum von fremder Hand stammen.2. Die der Lebenserfahrung entsprechende Schlußfolgerung auf eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten, wenn der Wert der Leistung (hier: Übertragung eines Grundstücks mit einem Wert von 1,1 Mio DM auf Rentenbasis) knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung (hier: rd. 625.000,00 DM), wird entkräftet, wenn weder die Vertragsausgestaltung noch sonstige Umstände eine bewußte Übervorteilung nahelegen, vielmehr ein Begünstigungswille des Veräußerers erkennbar wird, der die rechnerische Ausgewogenheit von Leistung und Gegenleistung in den Hintergrund treten läßt.«