OLG Hamm - Beschluss vom 05.10.2016
27 W 107/16
Normen:
PartGG § 2 Abs. 2; HGB § 24;
Fundstellen:
DB 2016, 3039
DStRE 2017, 1023
NJW-RR 2017, 165
ZIP 2017, 330
Vorinstanzen:
AG Essen, vom 23.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen PR 3485

Fortführung des Namens einer Partnerschaft aus Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern nach versterben eines Partners

OLG Hamm, Beschluss vom 05.10.2016 - Aktenzeichen 27 W 107/16

DRsp Nr. 2016/17744

Fortführung des Namens einer Partnerschaft aus Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern nach versterben eines Partners

Durch die Verweisung in § 2 Abs. 2 Part GG auf § 24 HGB soll den Partnern einer Partnerschaft die auch nach dem firmenrechtlichen Grundsatz der Firmenbeständigkeit zulässige Möglichkeit eröffnet werden, den in den bisherigen Namen enthaltenen ideellen und materiellen Wert auch bei einer Änderung im Bestand der Partner durch Beibehaltung des bisherigen Namens zu erhalten. Dies erlaubt es zwar grundsätzlich, auch nach Versterben eines der Partner dessen Namen weiter im Namen der Partnerschaft zu führen. Dies ist jedoch nicht zulässig, wenn der Name der Partnerschaft gleichzeitig auch in anderer Weise verändert wird, sodass die angesprochenen Verkehrskreise von einer Identität nicht ausgehen (hier: Wegfall des Firmenbestandteils „X-Treuhand“).

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1.) bis 5.) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 23.06.2016, nicht abgeholfen durch Beschluss vom 16.08.2016, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- € festgesetzt.

Normenkette:

PartGG § 2 Abs. 2; HGB § 24;

Gründe

I.

Die gem. §§ 382 Abs. 3, 58 FamFG zulässige Beschwerde ist unbegründet.

1.