OLG München - Beschluss vom 15.11.2011
34 Wx 388/11
Normen:
BGB § 167; BGB § 181; BGB § 2203; BGB § 2205 Abs. 1; BGB § 2208 Abs. 1; GBO § 19;
Fundstellen:
DNotZ 2012, 303
FGPrax 2012, 14
FamRZ 2012, 1004
ZEV 2012, 143
Vorinstanzen:
AG Rosenheim, vom 14.07.2011

Fortgeltung einer transmortalen Vollmacht bei Anordnung der Testamentsvollstreckung

OLG München, Beschluss vom 15.11.2011 - Aktenzeichen 34 Wx 388/11

DRsp Nr. 2011/20713

Fortgeltung einer transmortalen Vollmacht bei Anordnung der Testamentsvollstreckung

Zur Fortgeltung einer transmortalen Vollmacht zugunsten des Vermächtnisnehmers, wenn Testamentsvollstreckung angeordnet wurde.

Auf die Beschwerde wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Rosenheim - Grundbuchamt - vom 14. Juli 2011 aufgehoben.

Normenkette:

BGB § 167; BGB § 181; BGB § 2203; BGB § 2205 Abs. 1; BGB § 2208 Abs. 1; GBO § 19;

Gründe:

I. Im Grundbuch noch als Eigentümerin eingetragen ist die am 9.12.2010 verstorbene Frau E. Zum Nachlass gehört auch Grundbesitz in R. Gemäß notariellem Testament vom 17.3.2009 ist ein Geldvermächtnis zugunsten der Stieftochter ausgesetzt. Dem Beteiligten zu 1, ihrem späteren Ehemann, wurde ebenfalls vermächtnisweise "mein gesamtes restliches Vermögen mit Ausnahme meines Grundbesitzes in M. ... und mit Ausnahme meines restlichen Geldvermögens", zugewandt. (Befreiter) Vorerbe ist der Sohn der Erblasserin. Testamentsvollstreckung ist angeordnet; die beiden Testamentsvollstrecker haben das Amt angenommen.