BFH - Urteil vom 11.11.2009
II R 31/07
Normen:
ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1; ErbStG § 10 Abs. 9; ErbStG § 25 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 14.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 2319/04

Fortsetzung einer Stundung trotz Veräußerung des nießbrauchbelasteten Gegenstands einer Zuwendung; Abzugsfähigkeit eines in die Personengesellschaft eingebrachten Gegenstands bei Gutschreibung des Gegenstandes auf ein Darlehenskonto in der Gesellschaft

BFH, Urteil vom 11.11.2009 - Aktenzeichen II R 31/07

DRsp Nr. 2010/5646

Fortsetzung einer Stundung trotz Veräußerung des nießbrauchbelasteten Gegenstands einer Zuwendung; Abzugsfähigkeit eines in die Personengesellschaft eingebrachten Gegenstands bei Gutschreibung des Gegenstandes auf ein Darlehenskonto in der Gesellschaft

1. Hat sich der Schenker eines mit einem Nießbrauch zu seinen Gunsten belasteten Gegenstands in der Schenkungsabrede für den Fall der Veräußerung den Nießbrauch am Erlös vorbehalten, endet die Stundung der Steuer nicht bereits mit der Veräußerung des Gegenstands, sondern in verfassungskonformer Auslegung des § 25 Abs. 1 Satz 2 ErbStG a.F. erst mit dem Erlöschen des Nießbrauchs am Erlös.2. Die Auflage, einen Gegenstand in eine Personengesellschaft einzubringen, kommt dem an der Gesellschaft beteiligten Bedachten allein zugute und ist daher nach § 10 Abs. 9 ErbStG nicht abziehbar, wenn der Gegenstand seinem Darlehenskonto in der Gesellschaft gutgeschrieben wird.

Normenkette:

ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1; ErbStG § 10 Abs. 9; ErbStG § 25 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.