Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Ehegatten, die in Gütergemeinschaft leben und einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaften. Durch gemeinschaftliches Testament vom 17. Mai 1992 bestimmten sie ihren jüngsten Sohn zum Hoferben. Die anderen Kinder, zwei Schwestern und der ältere Sohn sollten weichende Erben sein. Zur Abfindung für den Erbteil hatten die Kläger den beiden Töchtern 1990 jeweils ein Grundstück übertragen. Der dadurch entstandene Entnahmegewinn von 132 273 DM blieb, hälftig auf die Kalenderjahre 1990 und 1991 aufgeteilt, nach § 14a Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerfrei, so daß das Einkommen 1991 51 140 DM betrug.
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