BFH - Urteil vom 18.06.1998
IV R 9/98
Normen:
EStG § 14a Abs. 4 S. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BB 1998, 2046
BFH/NV 1999, 114
BFHE 186, 368
BStBl II 1998, 623
DB 1998, 1997
DStZ 1998, 880
ZEV 1998, 439
Vorinstanzen:
FG Münster,

Freibetrag bei Abfindung weichender Erben

BFH, Urteil vom 18.06.1998 - Aktenzeichen IV R 9/98

DRsp Nr. 1998/18747

Freibetrag bei Abfindung weichender Erben

»Bei Ermittlung der nach § 14a Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 EStG maßgebenden Einkommensgrenze wird das Einkommen des dem Veranlagungszeitraum der Veräußerung oder Entnahme vorangegangenen Veranlagungszeitraums nicht um andere zuvor zur Abfindung weichender Erben gewährte Freibeträge erhöht.«

Normenkette:

EStG § 14a Abs. 4 S. 2 Nr. 2 ;

Gründe:

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Ehegatten, die in Gütergemeinschaft leben und einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaften. Durch gemeinschaftliches Testament vom 17. Mai 1992 bestimmten sie ihren jüngsten Sohn zum Hoferben. Die anderen Kinder, zwei Schwestern und der ältere Sohn sollten weichende Erben sein. Zur Abfindung für den Erbteil hatten die Kläger den beiden Töchtern 1990 jeweils ein Grundstück übertragen. Der dadurch entstandene Entnahmegewinn von 132 273 DM blieb, hälftig auf die Kalenderjahre 1990 und 1991 aufgeteilt, nach § 14a Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerfrei, so daß das Einkommen 1991 51 140 DM betrug.