FG Münster - Urteil vom 25.10.2007
3 K 4323/05 Erb
Normen:
ErbStG § 13a ;
Fundstellen:
EFG 2008, 398

Freibetrag für Betriebsvermögen

FG Münster, Urteil vom 25.10.2007 - Aktenzeichen 3 K 4323/05 Erb

DRsp Nr. 2008/703

Freibetrag für Betriebsvermögen

Auch beim Tod eines Künstlers bleiben dessen Werke Betriebsvermögen.

Normenkette:

ErbStG § 13a ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Gewährung des Betriebsvermögensfreibetrages gem. § 13 a Erbschaftsteuergesetz (ErbStG).

Die Klägerin (Klin.) ist Alleinerbin ihres am 12.03.2004 verstorbenen Vaters. Dieser war Maler und ein bedeutender Vertreter des deutschen Informel. Neben anderen Vermögensgegenständen umfasste der Nachlass auch das Betriebsvermögen des Vaters der Klin., zu dem ein umfangreicher Bestand von ölbildern, Arbeiten auf Papier und Radierungen gehörte. Zu den Einzelheiten wird auf die Schlussbilanz (Bl. 31 der Steuerakte) Bezug genommen.

Durch Bescheid vom 08.06.2005 setzte der Beklagte (Bekl.) die Erbschaftsteuer für die Klin. auf 12.705 Euro fest und erfasste dabei auch das erklärte Betriebsvermögen mit einem Wert in Höhe von 27.329 Euro. Zu den Einzelheiten wird auf den Erbschaftsteuerbescheid (Bl. 42 - 45 der Steuerakte) Bezug genommen.