BFH - Urteil vom 31.07.2024
II R 13/22
Normen:
BGB § 1953; BGB § 2344 Abs. 1; BGB § 2346 Abs. 1 S. 1; BGB § 2346 Abs. 1 S. 2; ErbStG § 15 Abs. 1; ErbStG § 16 Abs. 1 Nr. 2; ErbStG § 16 Abs. 1 Nr. 3; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1 S. 1 Alt. 2;
Fundstellen:
DStR 2024, 2641
NJW 2024, 3678
DStRE 2024, 1527
ZEV 2024, 844
FamRZ 2025, 73
BFH/NV 2025, 85
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 28.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 176/21

Freibetrag für das Kind eines zivilrechtlich als verstorben geltenden Elternteils; Zivilrechtlicher Verzicht eines Kindes gegenüber seinen Eltern auf den gesetzlichen Erbteil

BFH, Urteil vom 31.07.2024 - Aktenzeichen II R 13/22

DRsp Nr. 2024/14084

Freibetrag für das Kind eines zivilrechtlich als verstorben geltenden Elternteils; Zivilrechtlicher Verzicht eines Kindes gegenüber seinen Eltern auf den gesetzlichen Erbteil

1. Der zivilrechtliche Verzicht eines Kindes gegenüber seinen Eltern auf den gesetzlichen Erbteil bewirkt nicht, dass seinem Kind --dem Enkel des Erblassers-- der Freibetrag zu gewähren ist, der im Falle des Versterbens des Kindes zu gewähren ist. Das Erbschaftsteuerrecht folgt insoweit nicht der Fiktion des Zivilrechts. 2. Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 28.02.2022 - 3 K 176/21 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

BGB § 1953; BGB § 2344 Abs. 1; BGB § 2346 Abs. 1 S. 1; BGB § 2346 Abs. 1 S. 2; ErbStG § 15 Abs. 1; ErbStG § 16 Abs. 1 Nr. 2; ErbStG § 16 Abs. 1 Nr. 3; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1 S. 1 Alt. 2;

Gründe

I.